Lexikon » Rückstellungen
Passivposten in der Bilanz für eine Verbindlichkeit, deren Höhe und Fälligkeit noch nicht genau bekannt ist. Rückstellungen gehören deshalb zum Fremdkapital. Während im Handelsrecht auf bereits bestehende oder verursachte Verpflichtungen abgestellt wird, begrenzt das AktG die Rückstellungen auf „ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste“, so dass hier Selbstversicherung (Rücklagen) und kalkulatorische Wagnisse ausscheiden. Es kommen dann nur noch in Betracht: a) Pensionsrückstellungen, b) Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, c) Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung, d) und andere.